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Wiltershaar

Parkordnung

Parkordnung Wiltershaar

Zusammen mit den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die für den Vertrag zwischen Vermieter und Mieter gelten, bildet die Parkordnung eine Einheit. Die ordnungsgemäße Einhaltung der Parkordnung gewährleistet die Sicherheit und das Wohlbefinden unserer Gäste. Wir hoffen daher auf Ihre Mitarbeit und Ihr Verständnis.

Alle in der Parkordnung verwendeten Begriffe entsprechen den Definitionen, die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen gegeben werden.

Artikel 1. HAFTUNG

Der Vermieter haftet nicht für Schäden und/oder Körperverletzungen an Gütern und/oder Personen, die sich im Park aufhalten, es sei denn, die Schäden und/oder Verletzungen wurden vorsätzlich vom Vermieter verursacht.

Artikel 2. GELTUNG DER PARKORDNUNG

Jeder Mieter und/oder Nutzer ist verpflichtet, die Bestimmungen dieser Parkordnung seinen Familienmitgliedern, Gästen und Besuchern im Park aufzuerlegen. Der Mieter ist für die Einhaltung der Parkordnung durch diese Personen verantwortlich. Alle Verpflichtungen, die in dieser Parkordnung einem Mieter auferlegt werden, gelten soweit wie möglich auch gegenüber einem Familienmitglied, einem Gast oder Besucher eines Mieters sowie gegenüber einem Nutzer eines Erholungsobjekts. Bei Zuwiderhandlung kann dem Betreffenden der Zutritt zum Park vom Vermieter verweigert werden.
Der Mieter und/oder Nutzer haftet uneingeschränkt und unwiderruflich für alle Schäden, die durch sein Verschulden oder durch das Verschulden seiner Angehörigen und/oder Gäste an fremdem Eigentum und/oder an den allgemeinen Einrichtungen verursacht werden.
Von dem Mieter und/oder Nutzer, seinen Familienmitgliedern und seinen Gästen wird erwartet, dass sie all das tun und/oder unterlassen, was einem guten Erholungssuchenden geziemt.

Artikel 3. ORDNUNGSBESTIMMUNGEN

  • Allgemein:
    • Jeder Mieter und/oder Nutzer ist verpflichtet, die Privatsphäre und die Ruhe der anderen Eigentümer, Mieter, Nutzer und Besucher des Parks zu respektieren.
    • Jeder Mieter und/oder Nutzer ist verpflichtet, das Gelände und das Erholungsobjekt gemäß der dafür vorgesehenen Bestimmung zu nutzen.
    • Es ist Mietern/Nutzern nicht gestattet, sich so zu verhalten, dass die öffentliche Ordnung gestört wird oder von einem Verhalten auszugehen ist, dass die öffentliche Ordnung dadurch gestört werden kann. Öffentliche Trunkenheit, Drogenkonsum (darunter auch das Züchten, Anbauen und/oder Produzieren von Betäubungsmitteln), Prostitution, die Ausübung jeglicher (legaler oder illegaler) Geschäftstätigkeit oder Handel (legal oder illegal) ist nicht gestattet.
    • FKK-Baden ist nicht gestattet.
    • Es ist nicht gestattet, Waren (einschließlich Getränke oder Lebensmittel) im Park zum Verkauf anzubieten oder Propaganda für irgendeinen Zweck oder Werbung für irgendein Produkt zu machen.
    • Es ist nicht gestattet, (das Grundstück) eines anderen Erholungsobjekts (außer mit Genehmigung des betreffenden Berechtigten) oder die Grünanlagen des Parks zu betreten.
    • Das Schwimmen ist in den vom Vermieter ausgewiesenen Gewässern gestattet, es sei denn, örtliche Verordnungen untersagen dies (vorübergehend), und erfolgt jederzeit auf eigene Gefahr. Es ist verboten, von Stegen/Terrassen/usw. zu tauchen oder zu springen.
    • Das Angeln ist nur in dem vom Vermieter ausgewiesenen Teich/Gewässer gestattet. Gefangene Fische sind stets wieder freizusetzen. Das Angeln ist nicht gestattet, wenn die örtlichen Verordnungen dies (vorübergehend) untersagen. Der Mieter und/oder Nutzer eines Erholungsobjekts ist jedoch selbst verpflichtet, die dafür erforderliche Genehmigung einzuholen. Der Mieter und/oder Nutzer hat sich strikt an die dazugehörigen Bedingungen, eventuelle Vorschriften oder sonstige Bestimmungen, wie auch immer genannt, zu halten.
    • Es ist nicht gestattet, außerhalb eines Erholungsobjekts Radio, Fernsehen oder andere audiovisuelle Geräte zu benutzen oder Musikinstrumente zu spielen. Der Ton von audiovisuellen und/oder Audiogeräten darf außerhalb des eigenen Erholungsobjekts nicht hörbar sein.
    • Es ist nicht gestattet, sich zwischen Erholungsobjekten so zu verhalten, Fußball zu spielen oder ein anderes Spiel zu spielen, dass dadurch Schäden entstehen können.
    • Verunreinigungen und/oder Beschädigungen, die von (einem) Minderjährige(n) begangen werden, werden den/dem Erziehungsberechtigten in Rechnung gestellt.
    • Der Vermieter haftet nicht für den Diebstahl von Eigentum des Mieters und/oder Nutzers eines Erholungsobjekts und/oder Besuchers des Parks.
  • Fahrzeuge / Wasserfahrzeuge
    • Das Fahren mit Autos im Park ist auf ein Minimum zu beschränken.
    • Autos von Besuchern sind auf dem vom Vermieter ausgewiesenen Gelände zu parken, soweit dort Platz vorhanden ist.
    • Es ist nicht gestattet, Autos und andere Fahrzeuge im Park anders als auf den dafür ausgewiesenen Parkplätzen zu parken. Für jedes zur individuellen Nutzung bestimmte Erholungsobjekt darf maximal ein Personenkraftwagen auf dem dafür bestimmten Platz geparkt werden. Sofern auf dem Grundstück des Erholungsobjekts ausreichend Platz für einen zweiten Parkplatz vorhanden ist, ist das Parken eines zweiten Personenkraftwagens gegen Entrichtung einer Gebühr gestattet.
    • Es ist nicht gestattet, Anhänger, Wohnmobile, Wohnwagen usw. im Park (auch nicht auf dem eigenen Grundstück) abzustellen. Ohne Genehmigung des Vermieters auf dem (Park-)Gelände abgestellte oder geparkte Objekte (wie z. B. Wohnwagen usw.) werden ohne Vorwarnung auf Kosten des Mieters und/oder Nutzers oder desjenigen, der das Objekt abgestellt oder geparkt hat, entfernt.
    • Das Waschen von Autos und anderen Fahrzeugen auf oder in der Nähe des Erholungsobjekts ist niemals gestattet.
    • Es ist nicht gestattet, im Park (einschließlich des Erholungsobjekts) einschließlich der Parkplätze Wartungsarbeiten an Autos, Motorrädern und Wasserfahrzeugen durchzuführen, wie z. B. Ölwechsel und andere Reparaturen.
    • Auf dem gesamten Gelände gilt eine Höchstgeschwindigkeit von zehn Kilometern pro Stunde. Bei der zweiten Feststellung eines Verstoßes gegen diese Regel hat der Vermieter des Parks das Recht, das betreffende Fahrzeug außerhalb des Parks abzustellen und/oder zu verweisen.
    • Es ist nicht gestattet, mit einem Lastwagen oder einem anderen großen Fahrzeug in den Park zu kommen.
    • Es ist verboten, sich mit Kraftfahrzeugen auf den nicht befestigten und auf den mit Verbotsschildern gekennzeichneten befestigten Wegen auf dem Gelände zu bewegen. Nur wenn es unbedingt erforderlich ist, kann der Vermieter von diesem Verbot eine Ausnahme erteilen.
    • Es ist nicht gestattet, auf dem Rasen zu fahren. Dieses Verbot gilt nicht für diejenigen, die durch Beschluss des Vermieters des Parks eine Ausnahme erhalten haben.
  • Außenbereich / Garten
    • Der Mieter und/oder Nutzer hat das Grundstück des Erholungsobjekts und den Erholungspark jederzeit von (wildem) Müll freizuhalten.
    • Es ist nicht gestattet, Schilder, Plakate und dergleichen auf den Grundstücken und/oder auf oder an oder sichtbar im Erholungsobjekt anzubringen.
    • Hindernisse, einschließlich Zelte, sind vor Sonnenuntergang zu entfernen. Partyzelte sind niemals gestattet.
    • Decken und andere Bettwäsche dürfen nur von Sonnenaufgang bis zwölf Uhr mittags gelüftet werden.
    • Es ist nicht gestattet, durch das Anbringen von Flaggen, Plakaten oder auf andere Weise Ausdruck eines bestimmten staatlichen oder kirchlichen Bestrebens zu verleihen.
    • Es ist nicht gestattet, Wasser, das dem Erholungsobjekt/dem Park zugehörigen Grundstücken und Gewässern gehört, zu entnehmen (oder entnehmen zu lassen);
    • Das Grillen ist erlaubt, sofern keine Warnungen und/oder Verbote von zuständigen Behörden ausgesprochen werden und geeignetes Material verwendet wird. Darüber hinaus sind die notwendigen Vorsichtsmaßnahmen in Bezug auf Brandgefahr zu treffen. Es dürfen auch keine Belästigungen (Rauch, Geruch, Lärm usw.) für die übrigen Anwesenden im Park entstehen. Äußerste Vorsicht mit Feuer ist geboten. Die beim Grillen freigesetzten Abfallstoffe (Verbrennungsreste) dürfen nicht auf oder in den Boden aufgebracht werden.
    • Das Entzünden von offenem Feuer, Feuerwerk und Lichtshows ist im Park strengstens verboten. Es ist nicht gestattet, (einen) Allesbrenner(s), Holzofen(s), Kamin(e), Ölofen(s) und dergleichen im und um das Erholungsobjekt zu betreiben. Brennbare, brandfördernde und brandgefährliche Stoffe dürfen sich nicht im und beim Erholungsobjekt befinden.
    • Es sind jederzeit die jeweils geltenden Vorschriften der Feuerwehr und/oder vergleichbarer Institutionen zu beachten.
  • Notfälle
    • In Notfällen (z. B. wenn ein Krankenwagen benötigt wird) kann der Vermieter die Erlaubnis erteilen, die Verbotsschilder zu ignorieren.
    • Der Mieter und/oder Nutzer hat dafür zu sorgen, dass alle Zufahrtswege zum Park und zu den Erholungsobjekten frei von Hindernissen bleiben, so dass Rettungsdienste jederzeit freie Durchfahrt haben.
    • Bei jeder Situation von Gefahr oder mutmaßlicher Notlage, die Personen/Tieren, dem Erholungsobjekt und/oder dem Park Schaden zufügen könnte, kann sich der Vermieter Zugang zum Erholungsobjekt und/oder dem Erholungsobjekt verschaffen.
    • Der Mieter und/oder Nutzer eines Erholungsobjekts hat sich während seines Aufenthalts im Park, sowohl auf als auch im Wasser, sowie am Ufer, so zu verhalten, dass er sich und auch Dritte nicht gefährdet oder unnötig riskiert, sich selbst oder Dritte zu gefährden und/oder Schäden am Eigentum von sich selbst und/oder am Eigentum Dritter und/oder am Park zu verursachen. Der Mieter und/oder Nutzer ist verpflichtet, die notwendigen Vorsichtsmaßnahmen zu treffen.

Artikel 5. NUTZUNG VON GAS UND STROM

Für Koch- und Heizzwecke darf ausschließlich das vorhandene Leitungsnetz von Gas verwendet werden. Aus Brandschutz- und Umweltgründen ist das Verbrennen von Steinkohle, Holz, Öl und dergleichen strengstens verboten. Offene Feuer sowohl innerhalb als auch außerhalb des Erholungsobjekts sind verboten.

Artikel 6. HAUSTIERE

Maximal zwei (2) Hunde sind unter Bedingung(en) und gegen Entrichtung einer Gebühr erlaubt. Hunde dürfen sich nicht ohne Begleitung im Park aufhalten und müssen immer angeleint sein und dürfen nicht in den Teichen schwimmen.
Die Exkremente der Hunde sind vom Mieter und/oder Nutzer zu beseitigen. Bei Zuwiderhandlung gegen diesen Artikel wird der Vermieter dem Mieter und/oder Nutzer schriftlich mitteilen, dass das Tier nicht mehr im Park zugelassen wird.

Artikel 7. BEGRENZUNG DER LÄRMBELÄSTIGUNG

Die Benutzung eines Rasenmähers und anderer (motorisierter) lärmverursachender Gartengeräte ist vor zehn Uhr morgens und nach acht Uhr abends nicht gestattet. Die vorgenannte Benutzung ist an Sonn- und Feiertagen ganz verboten. Der Vermieter ist berechtigt, anzugeben, zu welchen Zeiten ein Rasenmäher benutzt werden kann. Zwischen elf Uhr abends und sieben Uhr morgens muss im Park Nachtruhe herrschen. Ebenso ist es verboten, außerhalb eines Erholungsobjekts Radio, Fernsehen oder andere audiovisuelle Geräte zu benutzen oder Musikinstrumente zu spielen. Der Ton von audiovisuellen und/oder Audiogeräten darf (auch nicht zwischen zehn Uhr morgens und acht Uhr abends) außerhalb des eigenen Erholungsobjekts hörbar sein. Bei Verstoß gegen diese Bestimmung findet Artikel 9.5 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen Anwendung.

Artikel 8. TROCKNEN VON WÄSCHE

Das Trocknen von Wäsche ist von Samstagnachmittag ein Uhr bis einschließlich Montagmorgen acht Uhr darauf folgend nicht gestattet. Wäscheleinen sind nicht erlaubt, wohl aber ein Wäscheständer oder eine Wäschespinne, die nach Gebrauch sofort aufgeräumt werden muss. Version März 2021 10/11

Artikel 9. HAUSHALTS-/GARTENABFÄLLE

Der Vermieter kann Regeln in Bezug auf das Aufbewahren, Sammeln und Abtransportieren von Haushaltsabfällen, Papier, Garten-, Plastik- und Restabfällen im weitesten Sinne des Wortes aufstellen. Ohne nähere Regelung diesbezüglich sind Haus-, Garten-, Glas-, Papier-, Plastik- und Restabfälle in den dafür bestimmten (Press-)Containern zu entsorgen.

Artikel 10. VERSCHMUTZUNG

Jeder Mieter und/oder Nutzer wird sich von Aktivitäten enthalten, die irgendeine Verschmutzung im Park an unter anderem Boden, Oberflächenwasser, Grundwasser, Grundwasserboden, Aufbauten, Teich, Gewässern und/oder Uferbefestigung verursacht. Das Einleiten in Teiche und/oder Gewässer sowie das Verschmutzen des Oberflächenwassers ist strengstens verboten. Verursachte Verschmutzungen sind unverzüglich den zuständigen Stellen zu melden. Ferner trägt der Mieter und/oder Nutzer eines Erholungsobjekts dafür Sorge, dass sich das Erholungsobjekt in einem umwelthygienisch verantwortlichen Zustand befindet. Wenn durch Zutun oder Unterlassen des Mieters und/oder Nutzers Belästigungen von beispielsweise Ungeziefer entstehen, ist dieser diesbezüglich gegenüber dem Vermieter für alle Schäden, die daraus resultieren, haftbar. Wenn der Mieter und/oder Nutzer einer schriftlichen Mahnung des Vermieters, die betreffende Belästigung innerhalb einer angemessenen Frist zu beseitigen, keine Folge leistet, ist der Vermieter berechtigt, auf Kosten des säumigen Mieters und/oder Nutzers all das zu tun, was vernünftigerweise notwendig ist, um diese Belästigung zu beenden. Auf einen Verstoß gegen diesen Artikel steht eine ohne gerichtliche Zwischenschaltung sofort fällige und nicht zur Verrechnung geeignete Vertragsstrafe von fünfzigtausend Euro (50.000,00 €) pro Verstoß. Diese Vertragsstrafe ist durch die bloße Tatsache des Verstoßes und ohne dass es einer Mahnung bedarf, fällig.

Artikel 11. VERWEIGERUNG DER NUTZUNG ALLGEMEINER EINRICHTUNGEN

Der Vermieter kann dem Mieter und/oder Nutzer den Zutritt zum Park verweigern, der:

  • die Bestimmungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, dieser Parkordnung oder die Beschlüsse des Vermieters nicht einhält oder verletzt;
  • sich eines ungebührlichen Verhaltens gegenüber den anderen Eigentümern, Mietern und/oder Nutzern, dem Vermieter und/oder Mitarbeitern schuldig macht;
  • seinen finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Vermieter nicht nachkommt.

Werden eine oder mehrere der im vorherigen Absatz genannten Verhaltensweisen, nachdem durch den Vermieter darauf hingewiesen wurde, abermals begangen oder fortgesetzt, dann kann der Vermieter beschließen, die Nutzung des Parks und der allgemeinen Einrichtungen (worunter ausdrücklich auch die Wege, Pfade und (infrastrukturellen) Einrichtungen zu verstehen sind) zu verweigern. Ebenfalls kann der Vermieter in diesem Fall beschließen, Gas, Wasser und Strom, die Lieferung von Fernsehsignalen und/oder ICT-Einrichtungen abzustellen.

Artikel 17. BETRIEB

Der Mieter und/oder Nutzer ist damit bekannt und wird dulden, dass im Park Arbeiten zum Zwecke der Entwicklung und/oder der Instandhaltung des Parks durchgeführt werden. Der Vermieter wird versuchen, die Belästigung so weit wie möglich zu beschränken.

Artikel 19. HAFTUNG

Der Mieter und/oder Nutzer bleibt zu jeder Zeit für die Einhaltung aller Verpflichtungen, die sich aus dem Vorstehenden ergeben, verantwortlich.

Artikel 20. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Unbeschadet des in dieser Parkordnung bestimmten ist jeder Mieter und/oder Nutzer verpflichtet, sich an alle gesetzlichen Regierungsvorschriften zu halten. Versie März 2021 11/11

Der Vermieter kann von Verboten, die in dieser Parkordnung festgelegt sind, für eine bestimmte Zeit schriftlich eine Ausnahme unter von ihm zu bestimmenden Bedingungen erteilen.
Der Vermieter ist befugt, im Einvernehmen mit dem betreffenden Mieter und/oder Nutzer eines Erholungsobjekts in Einzelfällen von dieser Parkordnung abzuweichen. Keiner der übrigen Mieter/Nutzer kann in diesem Fall aus dieser Ausnahme irgendein Recht ableiten.
Bei Nichteinhaltung einer oder mehrerer der in der Parkordnung enthaltenen Bestimmungen kann, gegebenenfalls zeitweise, der Zutritt zum Park verweigert werden.
Bei Nichteinhaltung einer oder mehrerer der Bestimmungen in der Parkordnung, an die nicht explizit ein Bußgeldbetrag gekoppelt ist, kann vonseiten des Vermieters ein näher in der Angemessenheit zu bestimmendes Bußgeld auferlegt werden, unbeschadet des Rechts des Vermieters, neben dem vorgenannten Bußgeld vollständigen Schadensersatz zu fordern.
In allen Fällen, in denen diese Parkordnung nicht vorsieht, entscheidet der Vermieter.